Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde weitgehend, unterliegt jedoch im Zusammenhang mit seinen Anträgen auf Zeugenbefragung und Aktenaussonderung, auf welche nicht einzutreten ist. Es rechtfertigt sich damit, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/5 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.