2.4. Zusammenfassend sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO nicht erfüllt. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 21. Juli 2022 aufzuheben. 3. 3.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.