Sollte sich ergeben, dass die vom Beschwerdeführer genannten Äusserungen und Gesten zumindest teilweise entsprechend dessen Darstellung gemacht wurden, erscheint ein Schuldspruch nicht von vorneherein ausgeschlossen, zumal diese durchaus als ehrverletzend und bedrohend eingestuft werden könnten. Sollte sich ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht (wie von Art. 180 Abs. 1 StGB vorausgesetzt) in Schrecken oder Angst versetzt wurde, wäre auch ein Schuldspruch wegen versuchter Drohung denkbar.