zeichnet werden. Damit kann derzeit nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Auseinandersetzung vom tt.mm.jjjj nicht (ebenfalls) beschimpfend und drohend geäussert bzw. verhalten hat. Zur Klärung des Sachverhalts bedarf es einer eingehenden Würdigung sämtlicher Aussagen, welche dem zur materiellen Beurteilung zuständigen Sachgericht obliegt.