Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschuldigte versuchten sich gegenseitig in einem schlechten Licht darzustellen. Übermässige Belastungen erscheinen angesichts des offenbar streitbeladenen Verhältnisses auf beiden Seiten nicht ausgeschlossen. Unter diesen Umständen können weder die Aussagen des Beschuldigten noch diejenigen des Beschwerdeführers als offensichtlich glaubhafter be- - 17 -