In der ersten Befragung hatte er noch ausgesagt, dass seine Frau den Beschwerdeführer habe beruhigen können, weshalb er etwas auf ihn zugegangen sei. Dass die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten zu einem allfälligen Fehlverhalten des Beschuldigten zurückhaltend bzw. beschönigend ausgefallen sein könnten und die beiden den Vorfall vor der Befragung thematisiert haben, ist zudem nicht auszuschliessen.