2.3.3.4. Die Angaben des Beschuldigten und dessen Ehefrau erscheinen detailliert und stimmen weitgehend überein. Sie enthalten Schilderungen von Dialogen, Interaktionen und eigenen Gedanken. Die einzelnen, dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Äusserungen werden jedoch inhaltlich und zeitlich nicht durchgehend einheitlich geschildert. In der zweiten Befragung gab der Beschuldigte erstmals an, dass der Beschwerdeführer auch angedroht habe, seine Familie umzubringen (dies in Übereinstimmung mit den Aussagen der Ehefrau), und dass er Angst gehabt habe, dass der Beschwerdeführer seine Frau schlage, weshalb er auf ihn zugegangen sei.