Hinsichtlich des grundsätzlichen Verhaltens während der Auseinandersetzung – beide geben an, selbst ruhig geblieben zu sein, während der andere aggressiv gewesen und Streit gesucht habe – sowie zur Frage, ob der Beschuldigte (im Beisein der Ehefrau) die Faust gegen den Beschwerdeführer erhoben habe, erscheinen jedoch die Aussagen sämtlicher anwesenden Personen relevant. Wie erwähnt, dürfen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz bei einer zweifelhaften Beweislage der Beweiswürdigung durch das Sachgericht nicht vorgreifen. Die Würdigung der Aussagen obliegt in diesem Fall dem zur Beurteilung zuständigen Gericht.