Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dem Beschuldigten vorwirft, die betreffenden Äusserungen zu einem Zeitpunkt gemacht zu haben, zu welchem die Ehefrau des Beschuldigten (gemäss übereinstimmenden Angaben) noch nicht danebengestanden sei. Hinsichtlich des grundsätzlichen Verhaltens während der Auseinandersetzung – beide geben an, selbst ruhig geblieben zu sein, während der andere aggressiv gewesen und Streit gesucht habe – sowie zur Frage, ob der Beschuldigte (im Beisein der Ehefrau) die Faust gegen den Beschwerdeführer erhoben habe, erscheinen jedoch die Aussagen sämtlicher anwesenden Personen relevant.