Beschuldigten rechtfertigen würden, erscheint die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten entscheidend. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dem Beschuldigten vorwirft, die betreffenden Äusserungen zu einem Zeitpunkt gemacht zu haben, zu welchem die Ehefrau des Beschuldigten (gemäss übereinstimmenden Angaben) noch nicht danebengestanden sei.