Der Beschuldigte wurde gemäss Austrittsbericht des E. in gutem Allgemeinzustand und ohne Anordnung zur speziellen Schonung entlassen (Austrittsbericht des E. vom 12. März 2021 S. 2). Auch den Aussagen des Beschuldigten, welcher im Zeitpunkt des Vorfalls gerade das Haus für eine Lernfahrt mit seiner Ehefrau habe verlassen wollen (dazu etwa delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 1. April 2021 S. 4), sind keine Hinweise darauf zu entnehmen ist, dass er sich kurz vor dem Vorfall nicht gut gefühlt habe und jede Aufregung vermieden habe.