2.3.3.2. Die Anzeigesituation (Anfrage bei der Notrufzentrale und Anzeigeerstattung am Folgetag durch den Beschuldigten) könnte zwar als Indiz für Drohungen und/oder Beschimpfungen durch den Beschwerdeführer gewertet werden. Es ist daraus jedoch nicht zwingend abzuleiten, dass sich die Auseinandersetzung entsprechend den Darstellungen des Beschuldigten ereignet hat. So ist durchaus denkbar, dass beide Parteien möglicherweise strafrechtlich relevante Äusserungen oder Gesten gemacht haben. Dass am 10. März 2021 beim Beschuldigten ein Herzeingriff durchgeführt wurde (Ablation wegen typischen Vorhofflatterns;