2.3.3. 2.3.3.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind einzig die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe. Es ist zu klären, ob – wie von der Staatsanwaltschaft Baden in der angefochtenen Verfügung begründet – feststeht, dass der Beschuldigte gegenüber dem Beschwerdeführer anlässlich der Auseinandersetzung vom tt.mm.jjjj keine beschimpfenden oder bedrohenden Äusserungen bzw. Gesten gemacht hat.