schwerdeführer gestellt habe und dass der Beschwerdeführer schliesslich mit dem Lift zu seiner Wohnung gefahren sei (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. April 2021 S. 4, 5 und 6; delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 1. April 2021 S. 4, 5 und 6; delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 29. April 2021 S. 3 und 4). 2.3.2. 2.3.2.1. Hinsichtlich der während der Auseinandersetzung gemachten Äusserungen und der Frage, von wem die Aggressionen ausgegangen seien, stehen sich die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschuldigten diametral entgegen. Beide weisen jedes eigene Fehlverhalten von sich und werfen dem anderen Beschimpfungen und Drohungen vor.