vernahme des Beschuldigten vom 29. April 2021 S. 3 f.; delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. April 2021 S. 4). Unbestritten ist auch, dass es mehrere Monate vor dem Vorfall zu einem Streit zwischen den beiden Ehefrauen gekommen sei, was zu einer angespannten Situation geführt habe. Sie hätten nicht mehr miteinander gesprochen. Zuvor seien sie gut miteinander ausgekommen (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. April 2021 S. 6: delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 1. April 2021 S. 6 f.; delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 29. April 2021 S. 7, delegierte Einvernahme der Ehefrau des Beschuldigten vom 15. April 2021 S. 7).