2.3. 2.3.1. 2.3.1.1. Es ist unbestritten, dass es am tt.mm.jjjj um ca. 19.15 Uhr im Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses an der D in Q. zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem hereinkommenden Beschwerdeführer und dem Beschuldigten, welcher das Haus gerade verlassen wollte, kam (delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 1. April 2021 S. 4 f.; delegierte Ein- - 11 -