Die Staatsanwaltschaft sei grundsätzlich nicht zur Beweiswürdigung legitimiert, insbesondere dann nicht, wenn es sich im Kern um eine Aussage gegen Aussage-Situation handle. Die von der Staatsanwaltschaft Baden vorgenommene "Würdigung" bestehe aus abstrakten und pauschalen Würdigungselementen aus der Lehre. Es finde sich in der angefochtenen Verfügung keine kritische Würdigung des effektiven Sachverhalts mit Einbezug eines Handlungsablaufs unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten (Stellungnahme S. 4). Die verschiedenen Aussagen der involvierten Parteien seien einander nie gegenübergestellt und kritisch auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft worden.