Der Gesundheitszustand sei vom Beschuldigten und dessen Ehefrau als massgeblich thematisiert und von der Staatsanwaltschaft Baden in der angefochtenen Verfügung als entscheidrelevant aufgenommen worden. Die Abklärungen bzw. das Studium der Arztakten habe ergeben, dass die Depositionen des Beschuldigten und seiner Ehefrau nicht den Tatsachen entsprechen würden. Dass der Medikamentenkonsum strafrechtlich nicht relevant sei, sei falsch. -9-