2.1.4. Mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass es keinen Grund gebe, von einem angeblich eigenen strafbaren Verhalten abzulenken. Er sei von Anfang an als Täter gestempelt und der Beschuldigte als Opfer geführt worden. Die Beschwerde richte sich gegen diese Vorverurteilung. Der Gesundheitszustand sei vom Beschuldigten und dessen Ehefrau als massgeblich thematisiert und von der Staatsanwaltschaft Baden in der angefochtenen Verfügung als entscheidrelevant aufgenommen worden.