Eine Verurteilung sei von vorneherein unwahrscheinlich, weshalb die Staatsanwaltschaft Baden berechtigt und verpflichtet gewesen sei, das vorliegende Verfahren einzustellen. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die Gegenanzeige (und auch mit der Beschwerde) mit allen Mitteln versuche, von seinem eigenen strafbaren Verhalten abzulenken (Beschwerdeantwort S. 3 f.).