Der Beschuldigte habe überdies gar kein Interesse gehabt, von sich aus einen falschen Sachverhalt zur Anzeige zu bringen, da der Beschwerdeführer erst durch seine Anzeige einvernommen worden sei, was aufgrund der Gegenanzeige des Beschwerdeführers schliesslich zu Ermittlungen gegen den Beschuldigten geführt habe. Die Abklärungen der Staatsanwaltschaft Baden hätten keinen Tatverdacht gegen den Beschuldigten erhärten können. Eine Verurteilung sei von vorneherein unwahrscheinlich, weshalb die Staatsanwaltschaft Baden berechtigt und verpflichtet gewesen sei, das vorliegende Verfahren einzustellen.