Hätte der Beschuldigte tatsächlich einen falschen Sachverhalt zur Anzeige gebracht, würde dies bedingen, dass er bereits mit dem getätigten Notruf eine komplett falsche Geschichte hätte erfinden und sich mit seiner Frau hätte abstimmen müssen, was nicht realistisch sei. Der Beschuldigte habe überdies gar kein Interesse gehabt, von sich aus einen falschen Sachverhalt zur Anzeige zu bringen, da der Beschwerdeführer erst durch seine Anzeige einvernommen worden sei, was aufgrund der Gegenanzeige des Beschwerdeführers schliesslich zu Ermittlungen gegen den Beschuldigten geführt habe.