2.1.3. In der Beschwerdeantwort des Beschuldigten wird ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft Baden in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar begründe, weshalb die Beschuldigungen gegen den Beschuldigten haltlos seien und sich kein Tatverdacht erhärtet habe. Der Beschuldigte habe am tt.mm.jjjj gleich nach dem Vorfall einen Anruf bei der Notrufzentrale getätigt, dabei bereits den Sachverhalt wiedergegeben und am nächsten Tag Anzeige erstattet. In allen Einvernahmen hätten er und seine Ehefrau immer wieder einen detaillierten, ausführlichen, stimmigen und widerspruchsfreien Sachverhalt wiedergegeben.