Das Verfahren sei soweit bekannt eingestellt worden (Beschwerde S. 17). - Im Übrigen sei der Ehefrau des Beschuldigten ein generelles Aussageverweigerungsrecht zugestanden worden, welches bei der Befragung von Auskunftspersonen gar nicht vorgesehen sei. Sie -8- habe überall die Aussagen verweigert, welche möglicherweise die tatsächlichen Gegebenheiten zutage gefördert hätten (Beschwerde S. 17).