Wenig später habe sie angegeben, dass sie und der Beschwerdeführer alles auf Spanisch gesagt hätten. Dies sei ein unauflösbarer Widerspruch (Beschwerde S. 15). - Der Beschuldigte und seine Ehefrau würden den Beschwerdeführer und dessen Familie in ein schlechtes Licht rücken, was zwar vorliegend sekundär, aber dennoch zu erwähnen sei (Beschwerde S. 15 f.). - Zur angeblichen Drohung sei festzuhalten, dass der Beschuldigte bei der Meldung an die Polizei kurz nach dem Disput nicht (wie bei einer akuten Bedrohungssituation zu erwarten) um Hilfe, sondern lediglich um Rat ersucht habe (Beschwerde S. 16).