Bei Abklärung der örtlichen Situation hätte die Staatsanwaltschaft Baden feststellen müssen, dass der Disput bereits beim Kreuzen und damit im Veloraum stattgefunden hätte, wenn der Beschwerdeführer seinen aufgestauten Frust hätte loswerden müssen, und nicht erst als sich der Beschwerdeführer bei der Lifttüre befunden habe (Beschwerde S. 13). Dass der Beschwerdeführer sich erst beim Lift umgedreht habe, könne nicht anders gedeutet werden, als dass der Beschuldigte ihn zuerst beschimpft und bedroht und so den Disput angezettelt habe (Beschwerde S. 14). - Der Lift gebe weder beim Bestellen noch beim Eintreffen irgendein Geräusch ab.