lebensbedrohliches Indiz wahrgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe dagegen an diesem Tag seinen Geburtstag gefeiert und sei bei bester Laune gewesen (Beschwerde S. 8 f.). - Bei Abklärung der örtlichen Situation hätte die Staatsanwaltschaft Baden feststellen müssen, dass der Disput bereits beim Kreuzen und damit im Veloraum stattgefunden hätte, wenn der Beschwerdeführer seinen aufgestauten Frust hätte loswerden müssen, und nicht erst als sich der Beschwerdeführer bei der Lifttüre befunden habe (Beschwerde S. 13).