Sie habe lediglich floskelhaft gefolgert, dass kein belastendes Untersuchungsergebnis vorliege (Beschwerde S. 4 f. und 11 f.). Dem Beschuldigten und seiner Ehefrau sei es gelungen, sich als Opfer und den Beschwerdeführer als übergriffigen und unberechenbaren Täter darzustellen. Ihre Behauptungen seien jedoch widersprüchlich und unzutreffend, was eine detaillierte Aktenauswertung zeige (Beschwerde S. 5). Die Staatsanwaltschaft Baden habe trotz der widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten keine rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärungen vorgenommen (Beschwerde S. 12). Im Einzelnen werden (zusammengefasst) folgende Argumente angeführt: