2.1.2. Mit Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Staatsanwaltschaft Baden nicht legitimiert sei, eine (einseitige) Beweiswürdigung vorzunehmen. Es seien die Ausführungen aller Parteien kritisch zu würdigen. Die zu würdigenden Aussagen seien in Einzeltatsachen zu zerlegen. Bei auseinandergehenden Aussagen sei es ausschliesslich Aufgabe des Gerichts, die widersprüchlichen Aussagen zu sortieren und zu würdigen. Die Staatsanwaltschaft Baden habe indessen die Aussagen des Beschwerdeführers überhaupt nicht berücksichtigt oder gewürdigt. Sie habe lediglich floskelhaft gefolgert, dass kein belastendes Untersuchungsergebnis vorliege (Beschwerde S. 4 f. und 11 f.).