Zudem erscheine es angesichts des am 10. März 2021 beim Beschuldigten durchgeführten medizinischen Eingriffs am Herzen unwahrscheinlich, dass dieser eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer gesucht habe. Erwähnenswert sei auch der Umstand, dass der Beschuldigte nach der Auseinandersetzung bei der kantonalen Notrufzentrale um Rat ersucht und den Vorfall bereits am Telefon geschildert habe. -6-