Die Aussagen des Beschuldigten, welcher bestreite, den Beschwerdeführer am tt.mm.jjjj beschimpft und bedroht zu haben und dagegen Drohungen und Beschimpfungen seitens des Beschwerdeführers schildere, würden durch die detaillierten und stimmigen Aussagen seiner Ehefrau gestützt. Zudem erscheine es angesichts des am 10. März 2021 beim Beschuldigten durchgeführten medizinischen Eingriffs am Herzen unwahrscheinlich, dass dieser eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer gesucht habe.