2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründet die angefochtene Verfügung zusammengefasst damit, dass sich gegen den Beschuldigten kein Tatverdacht erhärtet habe, welcher eine Anklage rechtfertigen würde. Die Aussagen des Beschuldigten, welcher bestreite, den Beschwerdeführer am tt.mm.jjjj beschimpft und bedroht zu haben und dagegen Drohungen und Beschimpfungen seitens des Beschwerdeführers schildere, würden durch die detaillierten und stimmigen Aussagen seiner Ehefrau gestützt.