1.3.3. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen ohne Bezug zum Anfechtungsgegenstand macht – wie etwa zur Verhältnismässigkeit der bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung – ist nicht weiter darauf einzugehen. 1.4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist, soweit mit dieser die Aufhebung der Einstellungsverfügung beantragt wird.