1.3.2. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und der Stellungnahme vom 22. Dezember 2022 dar, inwiefern er die von der Staatsanwaltschaft Baden vorgenommenen Abklärungen zum rechtserheblichen Sachverhalt, insbesondere die Würdigung der Aussagen, als unvollständig, unrichtig und unzulässig sowie die Voraussetzungen für den Erlass einer Einstellungsverfügung als nicht gegeben erachte (dazu nachfolgend E. 2.1.2 und 2.1.4). Die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde i.S.v. Art. 385 Abs. 1 StPO sind damit erfüllt.