1.2. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die Entfernung bzw. Einholung von Akten und die Befragung von Zeugen beantragt, ist mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts nicht auf diese Anträge einzutreten. 1.3. 1.3.1. Der Beschuldigte macht in der Beschwerdeantwort geltend, dass sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit der Begründung der Staatsanwaltschaft Baden beschäftige. Er thematisiere in unsachlicher und ausschweifender Weise den Gesundheitszustand des Beschuldigten, obwohl dieser für das Strafverfahren völlig irrelevant sei und bezichtige den Beschuldigten -5-