4. Eventualiter, nämlich für den Fall, dass den Anträgen gemäss Ziff. 2 und Ziff. 3 nicht stattgegeben wird, so seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer zu Lasten der Staatskasse eine Parteientschädigung gemäss Reglement u. Aufwand zu zahlen. 5. Es sei dem Beschwerdeführer eine Frist zur auffälligen Ergänzung der Beschwerde von 10 Tagen ab Erhalt der Strafakten zu gewähren. 6. Es sei (endlich) der in Strafakten gegen Herrn A. vorhandene Vostra- Auszug definitiv zu entfernen bzw. durch einen aktuellen zu ersetzen.