1. 1.1. Der Beschuldigte erstattete am 1. April 2021 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer und warf diesem vor, ihn am tt.mm.jjjj im Eingangsbereich des (damals von beiden bewohnten) Mehrfamilienhauses an der D in Q. beschimpft und bedroht zu haben. Er stellte gleichentags Strafantrag und konstituierte sich als Zivil- und Strafkläger. Am 1. April 2021 wurde beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde am 1. April 2021 vorläufig festgenommen und am 2. April 2022 wieder entlassen.