Im Übrigen erscheinen die für den Zeitraum 29. August 2022 bis zur Erstattung der Beschwerdeantwort am 19. September 2022 ausgewiesenen Aufwendungen von insgesamt 3.91 Stunden hingegen angemessen. Darüber hinaus verfasste der Beschuldigte am 19. Oktober 2022 eine 3-seitige Stellungnahme zu einer 4-seitigen Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2022 und hatte er sich mit einer weiteren 2-seitigen Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. November 2022 sowie dem vorliegenden Entscheid auseinanderzusetzen, weshalb es angemessen erscheint, von einem angemessenen zeitlichen Aufwand von insgesamt 6 Stunden auszugehen. Dieser ist entsprechend § 9 Abs. 2bis Satz 1 Anwaltstarif (AnwT;