Auch ist der Beschuldigte für den geltend gemachten Zeitaufwand von 0.33 Stunden für das von ihm am 8. September 2022 gestellte Fristerstreckungsgesuch nicht zu Lasten des Beschwerdeführers zu entschädigen. Im Übrigen erscheinen die für den Zeitraum 29. August 2022 bis zur Erstattung der Beschwerdeantwort am 19. September 2022 ausgewiesenen Aufwendungen von insgesamt 3.91 Stunden hingegen angemessen.