Dementsprechend vermögen die für den Zeitraum 21. Juli – 23. August 2022 ausgewiesenen Aufwendungen (betreffend Kontakte zwischen Beschuldigtem und Verteidiger sowie zur Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und dem Verteidiger des Mitbeschuldigten) von insgesamt 1.09 Stunden eine Entschädigung im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht zu rechtfertigen. Auch ist der Beschuldigte für den geltend gemachten Zeitaufwand von 0.33 Stunden für das von ihm am 8. September 2022 gestellte Fristerstreckungsgesuch nicht zu Lasten des Beschwerdeführers zu entschädigen.