Der Beschuldigte hatte erst nach Zustellung der Beschwerde (zur Antwort) am 29. August 2022 begründeten Anlass, sich in diesem Beschwerdeverfahren zu verteidigen. Dementsprechend vermögen die für den Zeitraum 21. Juli – 23. August 2022 ausgewiesenen Aufwendungen (betreffend Kontakte zwischen Beschuldigtem und Verteidiger sowie zur Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und dem Verteidiger des Mitbeschuldigten) von insgesamt 1.09 Stunden eine Entschädigung im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht zu rechtfertigen.