Der Beschuldigte reichte mit Beschwerdeantwort eine Kostennote ein. Er machte einen zeitlichen Aufwand von 5.33 Stunden, einen Stundenansatz - 18 - von Fr. 250.00 und eine Kleinspesenpauschale von 4 % des Honorars (ausmachend Fr. 53.30) geltend und beantragte in zusätzlicher Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % eine Entschädigung von Fr. 1'492.50.