Vor diesem Hintergrund ist der Gutglaubensbeweis hinsichtlich der Behauptung des Beschuldigten, in der fraglichen Publikation sei wahrheitswidrig eine Bewilligung bzw. Einwilligung der swissmedic behauptet worden, ohne Weiteres als erbracht zu betrachten. Zudem gilt hier auch das bereits in E. 5.1 Ausgeführte sinngemäss, weshalb ohne Weiteres auch auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer mit der besagten Äusserung überhaupt eines unethischen Verhaltens bezichtigte oder auch nur bezichtigen wollte.