des "informed consent" lückenhaft gewesen sei (vgl. hierzu auch nachfolgende E. 5.4). 5.4. Die vom Beschuldigten beanstandete Publikation aus dem Jahr 2014 (betreffend "5-ALA") liegt im Recht (act. 482 ff.). Sie enthält (mit Ausnahme des bereits in E. 5.1 abgehandelten Vorwurfs) die vom Beschuldigten beanstandeten Ausführungen (vgl. S. 2 unter "Methods", wo behauptet wird, dass swissmedic den Einsatz von "5-ALA" bewilligt habe und dass bei allen beteiligten Patienten ein "informed consent" vorgelegen habe).