"informed consent" betroffener Patienten angewendet worden sei, als erbracht zu betrachten. Weder sind nach dem in E. 4.3 Ausgeführten Gründe ersichtlich, aus denen der Beschuldigte zum Gutglaubensbeweis nicht zuzulassen wäre (bzw. den Wahrheitsbeweis erbringen müsste), noch gibt es konkrete Hinweise, dass dem Beschuldigten die für den Gutglaubensbeweis wesentlichen Umstände erst im Nachhinein bekannt geworden sein könnten.