durchaus zu erwarten war) zum Anlass, zu prüfen, ob die fragliche Publikation bzw. Forschung überhaupt von einer Ethikkommission hätte bewilligt werden müssen (vgl. hierzu den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2022 eingereichten Auszug aus dem Entscheid des DGS, act. 416).