Die hier zu beurteilenden Äusserungen fielen ausschliesslich in einer Aufsichtsanzeige an das DGS und veranlassten dieses, was ohne Weiteres zu erwarten war, nicht zu einer unkritischen Vorverurteilung des Beschwerdeführers allein gestützt auf die erhobenen Vorwürfe, sondern im Gegenteil dazu, ein förmliches Aufsichtsverfahren zu eröffnen, um so den einzelnen Vorwürfen kritisch nachgehen bzw. diese prüfen zu können. Den hier besonders interessierenden, aber offensichtlich unzutreffenden Vorwurf, dass in der fraglichen Publikation fälschlicherweise das Vorliegen einer Bewilligung einer Ethikkommission behauptet worden sei, nahm es dabei offenbar (wie es