5.1.2. Die in E. 5.1.1 wiedergegebenen Ausführungen des Beschuldigten in der Aufsichtsanzeige wären objektiv betrachtet höchstens dann ehrenrührig, wenn sie über den eigentlichen Wortlaut hinaus (allenfalls im Verbund mit den weiteren Vorwürfen) – wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im angefochtenen Entscheid ausgeführt – so zu verstehen wären, dass der Beschwerdeführer mit nicht zugelassenen medizinischen Substanzen an ahnungslosen Patienten unerlaubte (weil klarerweise gegen ethische und rechtliche Richtlinien verstossende) Forschung betrieben (und dies zu vertuschen versucht) habe.