5. 5.1. 5.1.1. Der Beschuldigte nahm in der Aufsichtsanzeige u.a. Bezug auf die besagte Publikation betreffend "5-ALA". Dabei führte er u.a. aus, dass es "nachgewiesenermassen" nicht stimme, dass "diese Forschung" von einer Ethikkommission bewilligt worden sei, wie in der Einleitung der besagten Publikation u.a. vom Beschwerdeführer behauptet. Der Beschwerdeführer führte zutreffend aus, dass in der besagten Publikation das Vorliegen einer Bewilligung einer Ethikkommission gar nicht behauptet worden sei. Er begründete dies damit, dass eine Bewilligung mangels Erforderlichkeit gar nicht habe eingeholt werden müssen.