Wird in einer Aufsichtsanzeige daher nicht durchwegs von blossen Verdachtsgründen gesprochen, so darf dies nicht dazu führen, dass die Anzeigenden den Gutglaubensbeweis für die Vorkommnisse als bestehende Tatsachen und nicht nur als Verdächtigungen zu leisten hätten. Dies wäre insbesondere nicht gerechtfertigt, weil die Grenzen zwischen der Behaup- - 12 -